Das Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2011; Az.: 4 K 258/10) hatte sich in dem Urteil u.a. mit der Absetzbarkeit einer BahnCard 100 First für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befasst. Zunächst war in zahlreichen Presseveröffentlichungen (u.a. Rheinpfalz) zu lesen: „Wer mit der Bahn zur Arbeit fährt und dafür eine Jahreskarte der Bahn nutzt, kann 4500 Euro als Werbungskosten für die Fahrten absetzen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten für das Erste-Klasse-Ticket deutlich höher sind, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied.“
Mittlerweile gibt es jedoch entsprechende fachkundige Kommentare zu diesem Urteil, die bei entsprechendem Nachweis die Absetzbarkeit der Kosten oberhalb der Entfernungspauschale von 4.500 Euro unterstreichen. So schreibt LM Leinauer Müller & Partner z.B.:
„Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. …
Die Höchstgrenze gilt nur dann nicht, wenn der Pendler … Fahrkartenpreise für öffentliche Verkehrsmittel oberhalb der 4.500 € zahlen muss.
Zweck der Entfernungspauschale ist es, Aufwendungen für die Wege zwischen dem Arbeitsplatz und der Wohnung vereinfacht abzugelten. Der dargestellte Unterschied bei der Begrenzung findet seine Rechtfertigung darin, dass Bus- und Bahnfahrer die Höhe ihres Auf- wands durch den Erwerb einer Jahreskarte selbst begrenzen können.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt daher nicht vor – und auch keine Ungleichbehandlung unterschiedlich anspruchsvoller Bahnfahrer. Wer 2. Klasse reist, kann die 0,30 €/km in der Regel ohne Nachweis absetzen, weil seine Fahrtkosten im Jahr unter 4.500 € bleiben. 
Da Tickets für die 1. Klasse meist teurer sind, muss bei diesen der Nachweis über den tatsächlichen Preis geführt werden, um auch Beträge ab 4.500 € absetzen zu können. Das ist aber hinnehmbar, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich Pauschalregelungen bei verschiedenen Personen unterschiedlich günstig auswirken.“
Auch in Foren, z.B. Drehscheibe online ist zu lesen:
„Doch, es spielt eine Rolle (ob man eine BC 100, Monatskarten, BC100 First benutzt). … (Es) können alternativ zur Entfernungspauschale, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Tat auf 4500 €/Jahr begrenzt ist, auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden und zwar ohne Obergrenze. Daher könnte in dem Beispielfall ein Inhaber der BahnCard 100 First die tatsächlichen Kosten der BahnCard 100 First geltend machen. … Es gibt keine Verpflichtung, möglichst kostengünstig zu reisen“
Danke für den Artikel, leider gibt es den verlinkten Kommentar nicht mehr im Original (Seite nicht gefunden). Gibt es jemanden, der erfolgreich mit dieser Argumentation eine BahnCard 100 First abgesetzt hat? Ich finde im Netz überhaupt gar keine weiteren Informationen dazu und werde wohl das FA vorab anfragen bzw. um eine schriftliche Einschätzung bitten. Um das zu untermauern wäre ich über Erfahrungsberichte sehr dankbar.
Hallo Moritz, hier hast Du ja wohl leider keine Antwort erhalten, was ich bedauerlich finde, da mich das Thema auch sehr interessiert. Du bist nicht etwa anderswo auf Informationen gestoßen…? 🤔 Falls doch, wäre ich Dir dankbar, wenn Du sie veröffentlichen würdest! Schöne Grüße, Robert (bislang mehrjähriger BC100 2nd-Nutzer)